WICHTIGE ÄNDERUNG:
Aufgrund der hohen Nachfrage nach Modulberatung wurden die Fördersätze der Beratungsmodule zum 01.08.2024 wie folgt gesenkt:
• Module, die bisher mit 80 % gefördert wurden, werden künftig mit 70 % gefördert.
• Module, die bisher mit 100
% gefördert wurden, werden künftig mit 85 % gefördert.
Obergrenze: Seit 01.08.2024 kann ein landwirtschaftliches Unternehmen pro Jahr
nicht mehr als vier Modulberatungsverträge gefördert bekommen.
Relevant ist jeweils das Abschlussdatum des schriftlichen Beratungsvertrages.
Geförderte Beratungsmodule für Landwirtschaft, Garten- und Weinbau
Mit dem Förderprogramm „Beratung landwirtschaftlicher Betriebe" bietet das Land Baden-Württemberg ein attraktives
Beratungsangebot für Unternehmen der Landwirtschaft, des Garten- und Weinbaus. Zu insgesamt 55 definierten Beratungsangeboten
(„Module“) bieten zugelassene Beratungsorganisationen geförderte Beratung an.
Informationen zum modularen Aufbau des Beratungssystems und den einzelnen Modulen finden Sie hier.
Anbieter sind speziell zugelassene Beratungsorganisationen, die im Rahmen eines Konzessionsvergabeverfahrens durch
das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) ausgewählten wurden.
Honorarsätzen.
Förderung der Beratungsmodule in Baden-Württemberg
Die Nettokosten der Beratungsmodule werden mit Mitteln aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
Ländlichen Raums (ELER) und mit Ko-Finanzierungsmitteln des Bundes und des Landes in der Regel zu 70 %, bei bestimmten Modulen zu 85
%, gefördert.
Die Förderobergrenze pro Modul beträgt einheitlich 1.500 €.
Es gilt eine Obergrenze von 4 Modulberatungen pro Unternehmen und Jahr. Stichtag ist
jeweils der 01. August.
Inhalte und Rahmenbedingungen der Beratungsmodule sind in den jeweiligen Modulstammblättern festgelegt.
Grundlage des Förderprogramms bilden der nationale Strategieplan in der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) ab 2023 und die europäische Verordnung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik für die Jahre 2023-2027, sowie insbesondere Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 über die landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste.