Für die Durchführung der Beratungsmodule dürfen nur Beratungskräfte eingesetzt werden, die eine entsprechende Qualifikation, ausreichende Berufserfahrung sowie fachliche, fachrechtliche und methodische Qualifizierung vorweisen und an den erforderlichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen haben.
Fachliche Qualifikation
Als fachliche Qualifikation ist ein qualifizierter Bildungsabschluss mindestens der Niveaustufe 6 des deutschen Qualifikationsrahmens (entsprechend Bachelor, Meister, Techniker) Voraussetzung. Eine gleichwertige Qualifizierung kann im begründeten Einzelfall anerkannt werden.
Berufserfahrung
Der Nachweis ausreichender Berufserfahrung sowie einschlägiger Kenntnisse und Erfahrungen bei der Beratung landwirtschaftlicher Unternehmen ist erbracht, wenn die Beratungskraft mindestens zwei Jahre berufliche Erfahrung als Beratungskraft nachweist. Im begründeten Einzelfall kann der Auftraggeber hiervon Ausnahmen zulassen.
Fachliche Fortbildung
Die fachliche Qualifizierung ist durch die Teilnahme an mindestens drei fachlichen Fortbildungstagen pro Kalenderjahr nachzuweisen. Bei
der fachlichen Qualifizierung sollen vorrangig die Fortbildungsangebote der landwirtschaftlichen Landesanstalten in Baden-Württemberg
genutzt werden, um der Vernetzung zwischen angewandter Forschung und Beratung Rechnung zu tragen.
Fachrechtliche Qualifizierung und Fortbildung
Die Grundqualifizierung im Bereich Konditionalität und Fachrecht ist durch den Besuch einer zweitägigen von der Landesanstalt für Landwirtschaft, Ernährung und Ländlichen Raum (LEL) angebotenen Fortbildung zu erbringen. Der Nachweis der Grundqualifizierung im Bereich Konditionalität und Fachrecht ist durch die Beratungskraft im ersten Jahr der Erbringung von Beratungsmodulen vorzulegen.
In jedem auf die Grundqualifizierung folgenden Jahr ist die Teilnahme an einer Aufbaufortbildung im Bereich Konditionalität und Fachrecht verpflichtend, die durch die LEL angeboten wird.
Methodische Qualifizierung und Fortbildung
Eine methodische Grundqualifizierung ist durch die Teilnahme an den Fortbildungen zu CECRA 1 (Certificate for European Consultants in Rural Areas) und CECRA 2 oder den Nachweis, dass diese Inhalte durch andere Qualifizierungen innerhalb der letzten fünf Jahre bereits abgedeckt wurden, zu erbringen. Die Beratungskraft muss spätestens im ersten Jahr, in dem sie Beratungsmodule erbringt, diese Grundqualifikation absolvieren.
Innerhalb eines Dreijahres-Zeitraums, beginnend nach dem Jahr der Grundqualifizierung, ist mindestens eine Methodik-Fortbildung von
zweitägiger Dauer nachzuweisen. In welchem der drei Jahre innerhalb des Dreijahres-
Zeitraums die methodische Aufbaufortbildung absolviert wird ist unerheblich (siehe
Beispiel).
Erlöschen der Zulassung
Wenn die jährlich erforderlichen Fortbildungen durch die Beratungskräfte jeweils zum Ende eines Kalenderjahres nicht erbracht und nachgewiesen werden, erlischt die Zulassung der Beratungskraft zum 1. Januar des Folgejahres. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist verlängert werden.
Weitere Informationen
Informationen zur Fortbildung für Beratungskräfte, Fortbildungskatalog, AGB, Anmeldung, etc. (LEL Schwäbisch Gmünd)